Einstellvertrag über Pferde
Zwischen Herrn Tim Messerschmidt, Böhmenstr.10, 63674 Altenstadt
(nachfolgend „Betriebsinhaber“ genannt)
und ………………………………………………………………………………………………………………………..
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(nachfolgend „Einsteller“ genannt)
wird nachfolgender Einstellvertrag geschlossen:
§ 1
Vertragsgegenstand
Ist die Einstellung des Pferdes, Name; ………………………………………………………………
………………………………………………………………………………………………………………………………… in dem Stallgebäude, Bez,:……………….................................................................
Darüber hinaus hat der Betriebsinhaber folgende Leistungen zu erbringen:
- bedarfsgemäße Versorgung des Pferdes mit Futter
-Einstreu mit Stroh oder Spänen oder sonstiges
-Misten der Box an in der Regel 6 Tagen in der Woche
Dem Einsteller ist die Mitbenutzung der vorhandenen Anlage gestattet sofern er sie pfleglich behandelt. (Abäppeln)
Die Benutzung der Reitplätze setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
Weiden können in einem gesonderten Vertrag gepachtet werden.
Für die artgemäße Bewegung des Pferdes ist der Einsteller verantwortlich.
§ 2
Vertragszeitraum/Kündigung
Der Vertrag beginnt am………………………………........................ und läuft auf unbestimmte Zeit.
Der Vertrag kann mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- der Einsteller mit dem jeweils geschuldeten Einstellkosten einen Monat im Rückstand ist
- die Stall- bzw. Hallenordnung trotz Abmahnung wiederholt schwerwiegend verletzt wurde.
Die Regelung gilt auch für einen wichtigen Grund aus dem Verhalten einer Person, die der Einsteller mit dem Reiten des Pferdes oder mit sonstigen in den Bereich des Vertrages fallenden Verrichtungen betraut hat.
§ 3
Einstellkosten, sonstige Leistungen
Der Vertragspreis beträgt in Euro pro Box…....................monatlich, inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Einstellkosten sind bis spätestens am 10. Tag des laufenden Monats an den Betriebsinhaber zu entrichten und zwar
auf das Konto mit der IBAN: DE 81 518 500 791 141 004 375, BIC: HELADEF 1 FRI bei der Sparkasse Oberhessen.
§ 4
Aufrechnungsverbot und Rückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber der Einstellkosten mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
Der Betriebsinh. hat wegen fälliger Forderungen gegenüber dem Einsteller ein Zurückbehaltungsrecht an den Pferden des Einstellers und ist befugt, sich aus den zurückbehaltenen Pferden zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein.
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§ 5
Auskunftspflicht des Einstellers, Haftpflichtversicherung
Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsverhältnisse an den Pferden zu erteilen. Er weist dem Betriebsinh. den Abschluss einer Reitpferdehaftpflichtversicherung nach.
Er versichert, dass die Pferde bei Einstellung nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen sind oder aus einem verseuchten Stall kommen. Der Bertriebsinh. ist berechtigt, hierfür gegebenenfalls einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Mieters zu verlangen.
§ 6
Bauliche Veränderungen, Abtretung der Rechte an Dritte
Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Betriebsinh. bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen.
Jede Veränderung hinsichtlich der eingestellten Pferde ist dem Betriebsinh. unverzüglich anzuzeigen.
Der Einsteller ist nur mit Zustimmung des Betriebsinhabers berechtigt, Boxen an Dritte zu vermieten. Überlässt der Einsteller Boxen an Dritte, so hat er den Dritten zur Last fallendes Verschulden ebenfalls zu vertreten.
§ 7
Schäden durch eingestellte Pferde
Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die schuldhaft an den Einrichtungen des Stalles und den Reitbahnen sowie an den Hindernissen durch ihn bzw. seine Pferde oder einen mit dem Reiten seiner Pferde Beauftragten verursacht werden.
§ 8
Sorgfaltspflicht, Haftung und Versicherungen der Pferde
Der Betriebsinhaber haftet nicht für Schäden an eingestellten Pferden oder sonstigen Sachen des Einstellers, soweit der Betriebsinhaber nicht gegen diese Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grobfahrlässiges Verhalten des Betriebsinhabers oder eines Gehilfen beruhen. Versichert sind Schäden am Pferd bis zu einer Summe von 25tsd., wobei ein Selbstbehalt von 10 Prozent der Schadensumme vom Einsteller getragen werden muss.
Mindestschadensumme je Fall beträgt 1000,--€.
Der Einsteller erklärt sich ausdrücklich mit dieser Regelung einverstanden.
§ 9
Änderungen, Nebenabreden
Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Mündliche Erklärungen sind unwirksam. Sollten einzelne Vertragsteile unwirksam werden, besteht der Vertrag im Übrigen weiter.
Die Anlage 1 ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages
Altenstadt den
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Tim Messerschmidt ____________________________
Betriebsinhaber
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Einsteller